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eDSB

Wir übernehmen die Aufgabe des externen Datenschutzbeauftragten im Unternehmen.

Überprüfung der im Unternehmen vorhandenen IT-Komponenten und sonstigen datenschutzrelevanten Vorgänge.

Schulung der mit der Verarbeitung personenbezogener Daten betrauten Mitarbeiter des Unternehmens.

Beratung bei der Beschaffung neuer, datenschutzrelevanter Systemkomponenten.

Rechtsgrundlage: § 4f Abs. 2 S. 2 BDSG.



Dienstleistungen

  • Datenschutzberatung
  • externer Datenschutz Beauftragter
  • Datenschutz Seminare
  • Prüfung der TOM‘s nach §9 BDSG
  • Datenschutz Audits


Risiken und Haftung

Für eine Nicht- oder Scheinbestellung des Datenschutzbeauftragten sieht das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ein Bußgeld bis zu 50.000 € vor (§43 Abs. 1 Nr. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG).

Das Datenschutzrecht sieht bereits bei fahrlässig unbefugter Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten Geldbußen bis zu 300.000 Euro vor (§43 Abs. 2 i.v.m. §43 Abs. 3 BDSG)

Haftung

Geschäftsführer, Vorstände, Beiräte und Aufsichtsräte (auch die haftbaren genannt) haften bei schuldhafter Pflichtverletzung unbeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen gegenüber dem Unternehmen oder Dritten.

Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz (der normalerweise als grob fahrlässig anzusehen ist) mit seinem Privatvermögen (gem. §43 GmbHG) unbegrenzt.

Vor dieser persönlichen Haftung wird ihn auch seine D&O- Police (Directors and Officers – Berufshaftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer) nicht bewahren, denn ein Gesetzesverstoß gilt als grob fahrlässig und führt zu einer Nicht-Leistung der Versicherung.

Risiken und Haftung

Directors and Officers bzw. Manager im Sinne dieser Versicherung sind die Organe juristischer Personen, also Vorstände und Aufsichtsräte von Aktiengesellschaften und Genossenschaften sowie Geschäftsführer und

gegebenenfalls Aufsichtsräte von Gesellschaften mit begrenzter Haftung.

Für ein Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft gilt, analog zum vorherigen Punkt, dass er für einen Gesetzesverstoß im Bereich Datenschutz mit seinem Privatvermögen (gem. §93 AktG) unbegrenzt haftet.

Hier gilt nur ein anderer Paragraph bzw. ein anderes Gesetz. Nach § 93 AktG müssen die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufwenden.

Verstoßen sie gegen diese Pflicht, so sind sie der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 93 Abs. 2 AktG).

Es ist ohne jegliche Ausnahme Chefsache.

Datenschutz sollte für unser persönliches und geschäftliches Handeln einen hohen Stellenwert einnehmen.

Es basiert auf dem Grundrecht der informellen Selbstbestimmung, abgeleitet durch die Artikel 1 Abs. 1 („Die Würde des Menschen ist unantastbar“) und Artikel 2 Abs. 1 („Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit“) des Grundgesetzes. Und es betrifft uns selbst.

In einem modernen Unternehmen ist Datenschutz integraler Bestandteil der Corporate Identity (CI) und kann im Marketing exzellent verwendet werden. Schließlich sind unsere Kunden und Mitarbeiter das höchste Gut, welches wir haben.

Es liegt also an Ihnen, nehmen Sie den Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich von uns beraten.